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    12. Oktober 2026 1 Min. Lesezeit

    Muss deine Website barrierefrei sein? Der Check zum Barrierefreiheitsgesetz für KMU

    Seit 28. Juni 2025 gilt das BaFG. Wer betroffen ist, welche Strafen drohen und wie du deine Website in 15 Minuten selbst auf die häufigsten Fehler prüfst.

    Seit mehr als einem Jahr gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Trotzdem hören wir von Kundinnen und Kunden immer noch denselben Satz: "Das betrifft doch nur die Großen." Manchmal stimmt das. Oft stimmt es nicht. Und wer es falsch einschätzt, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern verschenkt jeden Tag Kundschaft, die auf der eigenen Website schlicht nicht bestellen oder buchen kann.

    Dieser Beitrag klärt in fünf Minuten, ob dich das Gesetz betrifft, was wirklich verlangt wird und wie du deine Website selbst auf die häufigsten Fehler prüfst. Am Ende steht eine klare Empfehlung, wann sich externe Hilfe lohnt. Ein Hinweis vorab: Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall frag bitte bei der Wirtschaftskammer oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt nach.

    Was das Gesetz seit 28. Juni 2025 verlangt

    Das BaFG setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act) in Österreich um. Stichtag war der 28. Juni 2025. Für Websites und Apps privater Unternehmen heißt das: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern bestimmte digitale Dienstleistungen anbietet, muss diese barrierefrei gestalten. Das Sozialministerium nennt als Beispiele Online-Shops, Online-Banking, Ticket- und Reiseinformations-Angebote, E-Books sowie Telefon- und Videotelefondienste.

    Die Wirtschaftskammer geht im E-Commerce noch konkreter ins Detail. Betroffen sind demnach unter anderem Webshops und Apps, Hotel- und Reiseportale mit Buchungsfunktion und Online-Terminbuchungs-Tools. Auch Tourismusbetriebe, die direkt verkaufen, werden genannt. Dazu kommen Websites für digitale Mitgliedschaften und Abos.

    Für bestehende Webshops gibt es laut WKO keine Übergangsfrist. Die Fristen bis 2030 betreffen vor allem Dienstleistungsverträge, die schon vor dem Stichtag geschlossen wurden. Wer heute einen Webshop betreibt, ist also bereits mittendrin.

    Betrifft es dich? Drei Fragen

    1. Verkaufst oder buchst du online an Privatpersonen? Wenn über deine Website Bestellungen, Terminbuchungen, Reservierungen oder Vertragsabschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern laufen, ist die Antwort sehr wahrscheinlich ja. Eine reine Informationsseite ohne Transaktion ist nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer Fachartikel in der Regel nicht erfasst. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich ebenfalls nicht darunter.

    2. Bist du ein Kleinstunternehmen? Dienstleister, die ein Kleinstunternehmen sind, sind laut Sozialministerium vollständig vom Gesetz ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Wichtig: Die Grenzen müssen tatsächlich eingehalten werden. Die WKO weist darauf hin, dass eine spätere Anpassung aufwendiger sein kann, wenn dein Unternehmen wächst.

    3. Willst du in Zukunft wachsen oder an größere Auftraggeber verkaufen? Auch wenn dich die Ausnahme heute schützt: Eine barrierefreie Website ist kein Nachteil, sondern ein Qualitätsmerkmal. Dazu unten mehr.

    Was passiert, wenn du nichts tust?

    Zuständig ist die Marktüberwachung im Sozialministeriumservice. Hinweise können Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch der VKI, der Österreichische Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die WKO einreichen. Die Behörde muss laut Sozialministerium innerhalb von acht Wochen antworten, ob sie ein Verfahren einleitet.

    Zu den Strafen: Verwaltungsstrafen können bis zu 80.000 Euro betragen. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten niedrigere Obergrenzen. In einem Fachartikel werden für diese Gruppen Höchstbeträge von 50.000, 25.000 oder 10.000 Euro genannt, je nach Art des Verstoßes. Entscheidend ist in der Praxis: Bei einem ersten oder leichten Verstoß steht laut mehreren Quellen zunächst die Behebung der Mängel im Vordergrund. Gefährlich wird es, wenn du auf eine Aufforderung nicht reagierst.

    Dazu kommen mögliche zivil- und wettbewerbsrechtliche Folgen, die eine Kanzlei im Einzelfall besser einschätzen kann als wir.

    Die Pflichtliste: Was konkret gefordert ist

    Das Gesetz selbst nennt keine verbindlichen technischen Standards. Praxisüblich ist der internationale Standard WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), meist auf Konformitätsstufe AA. Auch die europäische Norm EN 301 549 baut darauf auf. Wer sie einhält, genießt eine Konformitätsvermutung.

    Dazu kommt eine Informationspflicht. Du musst bereitstellen, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nicht barrierefreie Teile samt Begründung dokumentieren. Die WKO empfiehlt, diese Angaben nicht in den AGB zu verstecken, sondern über einen eigenen, gut sichtbaren Link erreichbar zu machen. Ein Kanal für Rückmeldungen zu Barrieren gehört ebenfalls dazu.

    Zwei Punkte, die Zeit und Geld sparen können: Nicht erfasst sind laut WKO zum Beispiel vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte Videos und Audios sowie ältere Office-Dateien wie PDFs. Und Overlay-Tools, die per Knopfdruck "Barrierefreiheit" auf eine Seite legen, reichen laut einer österreichischen Kanzlei in der Regel nicht aus.

    Die fünf häufigsten Barrieren auf KMU-Websites

    Die folgenden Punkte sind typische WCAG-Themen. Sie tauchen bei Website-Prüfungen immer wieder auf und lassen sich meist gut beheben:

    • Zu schwacher Farbkontrast. Hellgrauer Text auf Weiß sieht elegant aus, ist für viele aber kaum lesbar. Das betrifft nicht nur Menschen mit Sehbeeinträchtigung, sondern jeden, der am Handy in der Sonne steht.
    • Keine Bedienung per Tastatur. Wer die Maus nicht nutzen kann, navigiert mit der Tab-Taste. Wenn Menüs, Buttons oder Formulare so nicht erreichbar sind, ist die Seite für diese Personen unbrauchbar.
    • Fehlende oder sinnlose Alternativtexte bei Bildern. Screenreader lesen Bildbeschreibungen vor. "IMG_2043.jpg" hilft niemandem.
    • Chaotische Überschriftenstruktur. Überschriften werden oft nur nach Größe gewählt, nicht nach Bedeutung. Für Screenreader und auch für Suchmaschinen ist die Struktur aber ein Wegweiser.
    • Formulare ohne korrekte Beschriftung. Ein Feld, dem kein Label zugeordnet ist, wird vom Screenreader als "Eingabefeld" vorgelesen. Bei der Buchung oder im Checkout ist das der häufigste Ausstiegspunkt.

    Der 15-Minuten-Selbsttest

    Du brauchst keinen Prüfbericht, um einen ersten Eindruck zu bekommen. Probier das an deiner wichtigsten Seite aus, also dort, wo bestellt oder gebucht wird:

    1. Tab-Test (3 Minuten). Lege die Maus weg und drücke nur die Tab-Taste. Siehst du jederzeit, wo du dich befindest? Kommst du bis zum Absenden-Button? Funktioniert das Menü?
    2. Zoom-Test (2 Minuten). Vergrößere die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlappen sich Elemente?
    3. Kontrast-Test (3 Minuten). Prüfe Text und Hintergrund deiner Hauptfarben mit einem kostenlosen Kontrast-Checker. Für normalen Text gilt in WCAG AA ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1.
    4. Formular-Test (3 Minuten). Klicke in ein Eingabefeld. Gibt es eine sichtbare Beschriftung, die nicht verschwindet, sobald du tippst? Sind Fehlermeldungen verständlich?
    5. Bilder- und Überschriften-Test (4 Minuten). Haben wichtige Bilder eine sinnvolle Beschreibung? Gibt es pro Seite genau eine Hauptüberschrift, darunter sinnvoll gegliederte Zwischenüberschriften?

    Wenn du bei zwei oder mehr Tests hängen bleibst, hast du konkreten Handlungsbedarf. Das ist keine Katastrophe, aber ein Grund, es nicht auf die lange Bank zu schieben.

    Warum sich das auch ohne Gesetz lohnt

    Selbst wenn dich die Kleinstunternehmen-Ausnahme schützt, spricht einiges für eine barrierefreie Website. Wir halten uns bewusst an das, was sich begründen lässt, ohne Erfolgsversprechen mit erfundenen Prozentzahlen:

    • Mehr Menschen können bei dir kaufen oder buchen. Eine Website, die per Tastatur und Screenreader funktioniert, schließt weniger Kundschaft aus. Dazu zählen auch ältere Menschen und alle, die gerade mit einer Hand am Handy unterwegs sind.
    • Sauberer Code hilft auch Suchmaschinen. Eine klare Überschriftenstruktur, beschriebene Bilder und eindeutig benannte Links sind für Google genauso nützlich wie für Screenreader.
    • Du bist für Aufträge von größeren Kunden besser aufgestellt. Eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website kann bei der Auswahl von Dienstleistern ein Pluspunkt sein.
    • Die Nachbesserung wird später teurer. Barrierefreiheit von Beginn an mitzudenken ist im Relaunch in der Regel deutlich günstiger, als ein fertiges System nachträglich umzubauen. Das gilt vor allem, wenn du ohnehin über einen neuen Webauftritt nachdenkst.

    Wenn du selbst an der Website bastelst, lohnt sich ein Blick auf unseren Realitätscheck zum Selbstbauen mit KI. Barrierefreiheit und rechtliche Anforderungen gehören zu den Punkten, die bei Baukasten-Lösungen am schnellsten unter den Tisch fallen. Und auch wer KI-Bilder oder Chatbots einsetzt, hat eigene Pflichten: Was seit August 2026 bei der KI-Kennzeichnung gilt, haben wir hier zusammengefasst.

    So gehst du es an: der Fahrplan in vier Schritten

    1. Betroffenheit klären. Prüfe mit den drei Fragen oben, ob du unter das Gesetz fällst. Im Zweifel hilft die Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer.
    2. Ist-Stand erheben. Mach den 15-Minuten-Selbsttest oder lass die wichtigsten Seiten fachlich prüfen, am besten automatisiert und manuell, denn Tools finden nur einen Teil der Probleme.
    3. Das Wichtigste zuerst beheben. Beginne bei Kontrast, Tastaturbedienung, Formularen und Struktur, und zwar an den Seiten, auf denen bestellt oder gebucht wird.
    4. Erklärung veröffentlichen und dranbleiben. Eine Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit gehört auf die Seite. Und weil jede Änderung neue Barrieren erzeugen kann, braucht es eine laufende Kontrolle.

    Wann sich Hilfe lohnt

    Die ersten Schritte schaffst du selbst. Spätestens bei Schritt 3 stößt aber vieles an Grenzen: Kontraste betreffen das Design, Formulare und Tastaturbedienung den Code, Alternativtexte die Redaktion. Das lässt sich nicht mit einem Plugin oder einem Overlay erledigen, und beim Selbstbasteln gehen schnell Wochen drauf.

    Genau hier können wir dich unterstützen. Wir schauen uns deine Website an, sagen dir ehrlich, wo du stehst, was wirklich dringend ist und was warten kann. Wenn du ohnehin einen Relaunch planst, bauen wir Barrierefreiheit von Anfang an mit ein, statt sie später mühsam nachzurüsten. Schreib uns einfach, wir melden uns mit einer klaren Einschätzung und einem konkreten Vorschlag.

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